7.2. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen per 1. April 2021 werden im Weiteren von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (zum Rügeprinzip vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) und es sind den Akten keine relevanten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der von der Beschwerdegegnerin darauf gestützt vorgenommene Einkommensvergleich nicht im Wesentlichen korrekt wäre. Die Verfügung vom 26. August 2021 erweist sich demnach als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.