7. 7.1. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund "ergonomischer Einschränkungen" einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen fordert (Beschwerde S. 12), ist festzuhalten, dass ausweislich des beweiskräftigen SMAB-Gutachtens vom 6. Januar 2021 aus neurologischer Sicht sämtliche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind und auch keine Anpassung der Tätigkeit erfordern (vgl. VB 167.4 S. 9). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keinen Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen.