Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt es in den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrer Anpas- sungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte, kann sie hinsichtlich der denkbaren Verweistätigkeiten doch von ihrer langjährigen Tätigkeit als Postmitarbeiterin profitieren und damit den Umstel- lungs- und Einarbeitungsaufwand minimal halten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4; 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.3). Weiter erlaubt auch die verbleibende Erwerbsdauer der 1967 geborenen Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss, eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die