Das Belastungsprofil einer der Beschwerdeführerin noch zumutbaren angepassten Tätigkeit ist folglich nicht derart eingeschränkt, dass anzunehmen wäre, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine entsprechende Stelle kennen würde. Aus den Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin geht schliesslich auch nicht hervor, dass die Tätigkeit eine "absolute Nischentätigkeit" dargestellt hätte: So stellte diese mittlere Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen (VB 11.1 S. 7).