6.3. Gemäss dem beweiskräftigen SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2021 ist die Beschwerdeführerin in einfachen Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck mit klar vorgegebenen Handlungsabläufen, ohne Publikumsverkehr und ohne besonderen Verantwortungsbereich zu 50 % arbeitsfähig. Die Mitarbeit in einem Team sei möglich (VB 167.1 S. 7, 9). Das Belastungsprofil einer der Beschwerdeführerin noch zumutbaren angepassten Tätigkeit ist folglich nicht derart eingeschränkt, dass anzunehmen wäre, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine entsprechende Stelle kennen würde.