Da die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben war, war vor der Herabsetzung der Rente auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3; 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb bei der Bemessung der Invalidität per 1. April 2021 zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.