krank, sie könne auf gar keinen Fall arbeiten (VB 174), was ihr Rechtsvertreter schliesslich bestätigte (VB 176 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss deshalb den Eingliederungsprozess am 23. März 2021 bereits wieder ab (VB 175). Die im Anschluss erlassene Verfügung vom 31. Mai 2021 betreffend die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen erwuchs sodann unangefochten in Rechtskraft (VB 183). Da die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben war, war vor der Herabsetzung der Rente auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art.