Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eintreffe oder die Massnahme ohne stichhaltige Gründe abgelehnt werde, werde der Anspruch auf eine berufliche Angewöhnungszeit abgewiesen und bezüglich der Bemessung der Rente auf die medizinisch-theoretisch festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt (VB 168 S. 1). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 15. Februar 2021 vorbehaltlos zur Mitwirkung bereit (VB 171 S. 2). Anlässlich der erstmaligen Kontaktaufnahme der Eingliederungsberaterin vom 12. März 2021 hielt sie jedoch fest, sie könne an keinem Eingliederungsprogramm teilnehmen; sie habe Schlafstörungen und ihr Partner sei krebs- -9-