2.2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Für die bisherige sowie angepasste Tätigkeiten ist ab Januar 2015 von einer 100%igen und ab dem Gutachten von Dr. med. C. vom 6. Februar 2018 (vgl. VB 105.1 S. 2) – unter Vorbehalt der Durchführung beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen – von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 167.1 S. 8 f.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei ihrer Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen in entschuldbarer Weise nicht nachgekommen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, unzulässig sei (Beschwerde S. 10).