schwerde S. 9). Die Gutachter legten jedoch durchaus dar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar wären: So führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck mit klar vorgegebenen Handlungsabläufen, ohne Publikumsverkehr und ohne besonderen Verantwortungsbereich bewältigen könne. Die Mitarbeit in einem Team sei möglich (VB 167.1 S. 7). Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten sind demnach genügend konkret umschrieben.