4.3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Gutachter keine konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen, mit welchen sich die Arbeitsfähigkeit steigern liesse, genannt hätten (Beschwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass deren Bestimmung Sache der IV-Stelle ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG). Im Übrigen scheint dies ohnehin nicht von Relevanz, ist die Beschwerdeführerin doch der Ansicht, dass sie an sämtlichen Massnahmen nicht teilnehmen könne (vgl. VB 174; 175).