Der psychiatrische Gutachter hat sich zudem in überzeugender Weise und – entgegen des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8) – unter Berücksichtigung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu den Auswirkungen der psychiatrischen Erkrankungen geäussert (vgl. VB 167.3 S. 12 f.). Dabei hat er insbesondere auch einleuchtend auf die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen hingewiesen (vgl. VB 167.3 S. 13, 16 f.).