auseinandergesetzt hat, da es im Ermessen des Gutachters liegt, ob und welche Berichte gegebenenfalls in der Expertise erwähnt und diskutiert werden. Entscheidend ist, dass dem Gutachter sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4), was hier der Fall war (VB 167.2 S. 7). -7- 4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe nicht begründet, weshalb die diagnostizierte Abhängigkeit von Zolpidem nicht von Bedeutung sei (Beschwerde S. 8).