Zudem stellte der psychiatrische Gutachter – wie Dr. med. F. (VB 147 S. 1) – ebenfalls ein reduziertes Antriebsniveau der Beschwerdeführerin fest (VB 167.3 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die Gutachter das Umfeld nie befragt hätten (Beschwerde S. 7 f.), ist zu beachten, dass die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass die Gutachter auf die Einholung von Auskünften von Drittpersonen verzichteten, ist demnach nicht zu beanstanden.