Demnach seien zumindest befriedigende soziale Kompetenzen gegeben, die auch darin ersichtlich würden, als ein relevanter sozialer Rückzug nicht benannt werden könne (VB 167.3 S. 16 f.). Zudem stellte der psychiatrische Gutachter – wie Dr. med. F. (VB 147 S. 1) – ebenfalls ein reduziertes Antriebsniveau der Beschwerdeführerin fest (VB 167.3 S. 8).