Zur Herkunftsfamilie habe sie die Kontakte verloren. So habe sie den Kontakt zur älteren Schwester abgebrochen, weil diese im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung so belehrend aufgetreten sei, dass sie ihre Ratschläge nicht mehr habe hören wollen (VB 167.3 S. 6). Der Gutachter schloss daraus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Affektsteuerung verfüge, auch wenn unterschwellig eine erhöhte Affektlabilität bestehe. Die Selbstwertregulation sei im Sinne einer negativen Bewertung der eigenen Ressourcen beeinträchtigt bei einer gleichzeitigen Tendenz zur Regression.