3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 6. Januar 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (schlafmedizinische Untersuchung sowie Bestimmung des Medikamentenspiegels; vgl. VB 167.4 S. 12 ff., S. 21). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 167.2 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.