Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 188) zu Recht ab dem 1. Januar 2016 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 eine Viertelsrente zugesprochen hat.