Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2021 die Durchführung einer Arbeitsgewöhnungsmassnahme (Arbeitstraining) zu, welche sie aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durchführte und daraufhin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 31. Mai 2021 verneinte. Weiter stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. April 2021 ab dem 1. Januar 2016 die Zusprache einer ganzen Rente und ab dem 1. April 2021 einer Viertelsrente in Aussicht.