1.2. In der Folge aktualisierte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär (psychiatrisch/neurologisch) begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 6. Januar 2021). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2021 die Durchführung einer Arbeitsgewöhnungsmassnahme (Arbeitstraining) zu, welche sie aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durchführte und daraufhin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 31. Mai 2021 verneinte.