5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2021 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.