Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.), wobei der Beigeladenen ihre Parteirechte, so auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, im weiteren Verfahren zu gewähren sein werden. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den weiteren Leistungsanspruch der Beigeladenen zu verfügen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.