Genf 2012, S. 78 f.). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einigten sich (VB I 42; 44) auf die Einholung einer gemeinsamen Aktenbeurteilung durch Dr. med. D. (VB I 47). In dessen Beurteilung vom 4. Juni 2020 wurde folgende Diagnose gestellt (VB I 47 S. 2):