Mit der Begründung, dass die am 4. Juni 2020 erstattete Aktenbeurteilung nicht nachvollziehbar sei, lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 12. August 2020 ab und stellte die Leistungen für Heilbehandlungen per 26. Juni 2019 und diejenigen für Taggelder per 16. Mai 2010 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2021 ab und führte aus, dass eine Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall nie anerkannt worden sei.