1.3. Da die Beschwerden im rechten Knie persistierten, meldete die Beigeladene im Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall an. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einigten sich auf die Einholung einer gemeinsamen Aktenbeurteilung bei Dr. med. D., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zürich. Mit der Begründung, dass die am 4. Juni 2020 erstattete Aktenbeurteilung nicht nachvollziehbar sei, lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 12. August 2020 ab und stellte die Leistungen für Heilbehandlungen per 26. Juni 2019 und diejenigen für Taggelder per 16. Mai 2010 ein.