Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.423 / mw / BR Art. 61 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8401 Win- führerin terthur Beschwerde- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation, Postfach, 8085 Zü- gegnerin rich Versicherung Beigeladene C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 30. August 2021 i.S. C._____) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1981 geborene Beigeladene war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 27. Mai 2008 beim Bad- mintonspielen am rechten Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte ihre Leistungspflicht und richtete die entsprechenden Versiche- rungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Schrei- ben vom 23. Februar 2011 schloss sie den Fall formlos ab. 1.2. Ab dem 1. November 2013 war die Beigeladene nach einem internen Stel- lenwechsel bei der Beschwerdeführerin gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert. Am 4. April 2016 verletzte sie sich beim Hinfallen auf einer Treppe am rechten Fuss, wonach sie zwei bis drei Wochen später erneut auf einer Treppe stürzte und sich im Bereich der rechten Schulter/ Rücken sowie des Beckens verletzte. Mit E-Mail vom 23. Mai 2016 teilte ihre Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beigeladene am 4. April 2016 aus- serdem eine Verletzung am rechten Knie zugezogen habe. 1.3. Da die Beschwerden im rechten Knie persistierten, meldete die Beigela- dene im Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall an. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einigten sich auf die Einholung einer gemeinsamen Aktenbeurteilung bei Dr. med. D., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zürich. Mit der Begründung, dass die am 4. Juni 2020 erstattete Aktenbe- urteilung nicht nachvollziehbar sei, lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 12. August 2020 ab und stellte die Leis- tungen für Heilbehandlungen per 26. Juni 2019 und diejenigen für Taggel- der per 16. Mai 2010 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2021 ab und führte aus, dass eine Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall nie anerkannt worden sei. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Septem- ber 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2021 sei dahingehend aufzuheben, als für die Leistungspflicht betreffend Knie rechts ab 24. September 2019 an die Beschwerdeführerin verwiesen wird. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 lud die Instruktionsrichterin die ver- sicherte Person bei, welche mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 eine Stellungnahme einreichte. 2.4. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Aktendossier erfülle die bundes- gerichtlichen Grundsätze der Aktenführungspflicht (Erfordernis der Pagi- nierung der Akten sowie chronologische Auflistung der Akten) offenkundig nicht, weshalb das mangelhafte Dossier retourniert und die Beschwerde- gegnerin aufgefordert werde, umgehend, spätestens innert 10 Tagen, ein ordentlich geführtes Aktendossier einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Ja- nuar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin das Aktendossier ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 30. August 2021 ihre Leistungspflicht für den geltend gemach- ten Rückfall zu Recht verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 71). Die Verfügung vom 12. August 2020 (VB II 29) ist an die Beschwerdefüh- rerin und nicht an die Beigeladene adressiert. Da aus dem Dispositiv der Verfügung, welche der Beigeladenen ebenfalls zugestellt wurde, jedoch unmissverständlich die Ablehnung der Leistungspflicht gegenüber der Bei- geladenen hervorgeht, ergibt sich daraus die ins Recht gefasste Adressatin eindeutig. Die unrichtige Parteibezeichnung ist daher im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens unbeachtlich (FELIX UHLMANN/ALE- XANDRA SCHWANK, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxis- kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 38 VwVG). -4- 2. 2.1. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Vorfall ereignete sich am 4. April 2016, weshalb das bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Unfallversicherungsrecht zur Anwendung gelangt. 2.2. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer ver- meintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög- licherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254). Rückfälle schliessen sich somit begrifflich an ein bestehen- des Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend können sie eine Leistungs- pflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim ver- sicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä- quater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Der Nachweis dieser Kausalität obliegt dem Leistungsansprecher. Bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78 f.). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einigten sich (VB I 42; 44) auf die Einholung einer gemeinsamen Aktenbeurteilung durch Dr. med. D. (VB I 47). In dessen Beurteilung vom 4. Juni 2020 wurde fol- gende Diagnose gestellt (VB I 47 S. 2): "Vordere Kreuzbandinsuffizienz Knie rechts mit/bei - St. n. vorderer Kreuzband und lateraler Meniskusläsion 27.05.2008 - St. n. vorderer Kreuzbandersatzplastik mit Autograft, lateraler Menis- cusnaht 19.01.2010 - St. n. Partialruptur KVB 04.04.2016 nach zwei Stürzen - St. n. Komplettierung der Ruptur mit medialer Meniskushinterhornlä- sion, Extrusion mediales Meniskuskorpus, zunehmende Knorpelschä- digung mediales Kompartiment (MRI 2018)". -5- Die Ereignisse vom 27. Mai 2007 und vom 4. April 2016 seien überwiegend wahrscheinlich (beide) Ursache der gesundheitlichen Störung. Im MRI von 2016 würden eine Partialruptur des VKB sowie Ganglien in den Kanälen beschrieben. Die prädisponierenden Faktoren seien nicht in den Berichten zu finden. Es sei aus den Akten nicht zu eruieren, ob die Beigeladene eine vorbestehende Instabilität gehabt habe. Zu der Frage, ob es mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Ereignis vom 4. April 2016 zu der gegebenen Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszu- standes im gegenwärtigen Umfang gekommen wäre, führte Dr. med. D. aus, dies könne er nicht restlos beantworten, da er die prädisponierenden Faktoren wie vermehrter Slope, Form der Notch, Q-Einkel des Quadriceps, vermehrte Valgusachse nicht kenne (VB I 47 S. 12). Um aber beurteilen zu können, weshalb es zur erneuten Ruptur gekommen sei, "müsste man den Slope ausmessen, die Form der Notch beurteilen und die beschriebene Ueberstreckbarkeit des Knies mitberücksichtigen" (VB 47 S. 10). Diese Faktoren seien den medizinischen Berichten nicht zu entnehmen (VB 47 S. 11). Weiter hielt der Gutachter fest: "Es sollte bei der Versicherten nach- gefragt werden, ob sie vor dem Ereignis von 2016 ein Instabilitätsgefühl oder Schwäche im Knie verspürte. Wenn ja, haben die Ereignisse nur zu einer kurzdauernden Verschlechterung geführt. Ansonsten ist es zu einer richtungsgebenden Verschlechterung gekommen" (VB I 47 S. 12). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich als unzuverlässig zu beurtei- len. Entscheidend ist, ob dem Arzt genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorlagen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (Urteile des Bun- desgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 vom 1. November 2007 E. 3.5; je mit Hinweisen). Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen). -6- 4. 4.1. Der Gutachter Dr. med. D. weist in seiner Aktenbeurteilung selbst darauf hin, die prädisponierenden Faktoren seien ihm nicht bekannt und er könne daher nicht restlos beantworten, ob es mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auch ohne das Ereignis vom 4. April 2016 zu der gegebenen Ver- schlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustandes gekommen wäre. So müsste man unter anderem den Slope ausmessen, die Form der Notch beurteilen und die beschriebene Überstreckbarkeit des Knies mitbe- rücksichtigen, um beurteilen zu können, weshalb es zur erneuten Ruptur gekommen sei. Angaben hierzu seien in den fachärztlichen Berichten nicht festgehalten. Die medizinische Aktenlage erweist sich damit als lückenhaft, womit die gutachterliche Beurteilung nicht auf einem feststehenden medi- zinischen Sachverhalt basierte. 4.2. Mangels feststehendem medizinischen Sachverhalt hätte indes keine Ak- tenbeurteilung vorgenommen werden dürfen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beigeladenen relevante medi- zinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.), wobei der Beigeladenen ihre Parteirechte, so auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, im weiteren Verfahren zu gewähren sein werden. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den weite- ren Leistungsanspruch der Beigeladenen zu verfügen. Bei diesem Ergeb- nis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Au- gust 2021 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vor- nahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; UELI KIESER, a.a.O., N. 75 zu Art. 61 ATSG). Insbesondere kann gemäss § 31 Abs. 4 Satz 1 VRPG Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden. Die Ausnahme von der Kostenlosigkeit kann auch -7- zulasten des Versicherungsträgers erfolgen (UELI KIESER, a.a.O., N. 77 zu Art. 61 ATSG). Wie bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 festgehalten, erfüllte das von der Beschwerdegegnerin eingegangene Dossier die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Ak- tenführungspflicht nicht und auch die mit Schreiben vom 24. Januar 2022 eingereichten Akten waren noch teilweise mangelhaft (nicht durchgehend paginiert). Der dadurch verursachte Mehraufwand wurde durch die Be- schwerdegegnerin verursacht, weshalb ihr, wie mit Verfügung vom 24. Ja- nuar 2022 angedroht, Verfahrenskosten aufzuerlegen und diese auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. 5.3. Der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerinnen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Gesundheit -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth