5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. August 2021 zu Unrecht ihre Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 nicht in Wiedererwägung gezogen (vgl. E. 3.6. hiervor). Darüber hinaus erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 4.3.1. hiervor) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. E. 4.4. hiervor), so dass eine (abschliessende) Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aktuell nicht möglich ist.