E. 3.5. hiervor). Schliesslich ist ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung nichts zu den Indikatoren zu entnehmen. Diese entspricht damit nicht den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1. hiervor). Auch den weiteren medizinischen Akten lassen sich keine zureichenden Erhebungen entnehmen, die eine rechtsprechungskonforme Prüfung der Indikatoren ermöglichten. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich demnach mit Blick auf die diesbezüglichen Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3. hiervor) als unzureichend.