Diese könnten aber wegen den erheblichen Funktionseinschränkungen insbesondere im Bereich des Verhaltens und der Sozialkompetenzen nicht verwertet werden. Es seien zunächst eine weitere Stabilisierung der psychischen Situation und eine Behandlung der Suchtproblematik und gegebenenfalls des Verhaltens notwendig. Das Eingliederungs- resp. Ausbildungspotential sei in ca. drei Jahren erneut zu überprüfen (vgl. VB 360 S. 2).