4. 4.1. Die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, ist anhand der mit BGE 141 V 281 zur Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz psychischer Beschwerden neu eingeführten Indikatoren zu prüfen (vgl. BGE 143 V 409 und 143 V 418). Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung ausserdem dahingehend, dass nun auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (a.a.O., E. 5 f. S. 221 ff.;