3.6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich, dass sich die Verfügung vom 25. Juni 2010, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, als zweifellos unrichtig und eine Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erweist, womit ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob – wie vom Beschwerdeführer eventualiter geltend gemacht - 10 - (vgl. Beschwerde S. 6) – (auch) die Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt wären.