Nachdem ein Rentenanspruch (zusätzlich) für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2009 (sechs Monate nach der erstmaligen Anmeldung vom 7. August 2008 [VB 11.1]; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) und dem 31. Juli 2012 in Frage steht, ist eine Berichtigung der Verfügung vom 25. Juni 2010 von erheblicher Bedeutung.