E. 4.3.1. nachfolgend) weitere Erhebungen anstellen müssen. Indem sie dies unterliess und stattdessen mit ihrer Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 das Rentenprüfungsverfahren vorzeitig abschloss, erweist sich besagte Verfügung auch aus diesem Grund als nicht rechtskonform und zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.