Bei einer sekundären Suchterkrankung wäre indessen bereits unter der alten Rechtsprechung die Durchführung einer Entzugsbehandlung einzig unter dem Titel der Schadensminderungspflicht, nicht aber im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Frage gekommen (vgl. E. 3.4.1. hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin mithin dazumal zwecks materieller Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs tatsächlich weiteren Abklärungsbedarf sah – wozu nach damaligem Stand der Akten nicht ohne weiteres Veranlassung bestand –, hätte sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; E. 4.3.1. nachfolgend) weitere Erhebungen anstellen müssen.