med. pract. B. hatte in einer früheren Einschätzung die Drogenabhängigkeit noch als sekundäre Störung bezeichnet (vgl. Stellungnahme vom 13. Mai 2009; VB 29 S. 5). Zum gleichen Ergebnis kam schliesslich auch RAD-Ärztin med. pract. F., Praktische Ärztin, in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020, in der sie festhielt, dass bereits gestützt auf die frühere psychiatrische Begutachtung zuhanden der Jugendanwaltschaft "die Substanzabhängigkeit im Zusammenhang mit der Störung des Sozialverhaltens gewertet" worden sei (vgl. VB 360 S. 2). Die (spätere) Beurteilung der Suchtabhängigkeit des Beschwerdeführers als "invaliditätsfremd" durch med. pract.