B. (vgl. VB 45 S. 3) erstellten versicherungspsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 29. März 2010 aus, dass es aufgrund des Ausmasses der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F91.3) und der bisherigen Erfahrungen wenig wahrscheinlich sei, dass dieser in der freien Wirtschaft eine Ausbildung oder eine Arbeitstätigkeit während längerer Zeit durchstehen könnte. Was die ebenfalls gestellte Diagnose einer Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.25) anbelange, bestehe zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der derzeitige geringe und gelegentliche