3.4.3. Med. pract. B. äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2010 einzig zur Weiterführung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen, nicht jedoch zur – mit Blick auf die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs massgebenden – Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.