Aus psychiatrischer Sicht seien ihm jedoch die Willensanstrengung zur Mitwirkung und Drogenabstinenz sowie eine angemessene Therapie der Gesundheitsstörung "uneingeschränkt zumutbar". Sollte er eine mindestens dreimonatige Drogenabstinenz und ausreichende Kooperation belegen und ausserdem auf freiwilliger Basis unter Beistandschaft gestellt werden, könne der Anspruch nochmals geprüft werden, wozu jedoch weitere Unterlagen der behandelnden Psychiaterin einzufordern wären (vgl. VB 55 S. 2 f.).