ten Verhaltens, der mangelnden Gruppenfähigkeit, der ungenügenden Mitwirkung bei Eingliederungsmassnahmen und der fehlenden Drogenabstinenz sowie bei weiterhin nicht auszuschliessender Gewalttätigkeit und Delinquenz sei der Beschwerdeführer "auch zum heutigen Zeitpunkt nicht massnahmefähig". Aus psychiatrischer Sicht seien ihm jedoch die Willensanstrengung zur Mitwirkung und Drogenabstinenz sowie eine angemessene Therapie der Gesundheitsstörung "uneingeschränkt zumutbar".