3.4.2. RAD-Ärztin med. pract. B. hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 27. April 2010 fest, dass beim Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens (ICD- 10 F91.3), eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.25) vorlägen. Es bestehe zwar eine krankheitswertige psychiatrische Problematik, diese werde aber "wesentlich" durch invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Komponenten, nämlich den fortgesetzten Drogenkonsum sowie eine nicht auf einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit beruhende Delinquenzneigung, überlagert. Aufgrund dessen unangepass- -8-