Die bis zum Leitentscheid BGE 145 V 215 geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahmen, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine Behandlungsmassnahme bei – invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer Abhängigkeit (nur) unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019