Der Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 ist mithin – wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält (vgl. Beschwerde S. 4) – kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorausgegangen, zumal auch der Hinweis sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer nach einem allfälligen Entzug wieder neu anmelden könne, ein solches nicht zu ersetzen vermag. Die Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 erweist sich demnach bereits aus diesem Grund als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.