Überdies wurde ihm auch keine Bedenkfrist eingeräumt. Dem Vorbescheid fehlt es somit an einem Mahncharakter und die in Aussicht gestellte Nichteintretensverfügung kann nicht die Folge einer allfälligen Verweigerung der Mitwirkungspflicht sein. Der Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 ist mithin – wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält (vgl. Beschwerde S. 4) – kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorausgegangen, zumal auch der Hinweis sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer nach einem allfälligen Entzug wieder neu anmelden könne, ein solches nicht zu ersetzen vermag.