3.3.2. Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2010, welcher inhaltlich mit der Verfügung vom 25. Juni 2010 übereinstimmt, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht und empfahl ihm, zuerst sein Suchtverhalten mit geeigneten Entzugsmassnahmen zu überwinden (vgl. VB 58). Zwar wurde der Beschwerdeführer damit schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht – die Durchführung eines Entzuges – hingewiesen. Indessen wurde er dazu nicht ausdrücklich aufgefordert, sondern eine Mitwirkung lediglich "empfohlen". Überdies wurde ihm auch keine Bedenkfrist eingeräumt.