43 Abs. 3 ATSG). Eine Verfügung ergeht erst nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Bedenkzeit (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 219). Ein blosser Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung in der (Nichtein- tretens-)Verfügung vermag die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht zu ersetzen (vgl. BGE 122 V 218 E. 4b S. 220). -7-