3.2. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 25. Juni 2010, dass auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 7. August 2008 "zum heutigen Zeitpunkt" nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer könne jedoch ein neues Gesuch mit medizinischer Bestätigung der Drogenabstinenz einreichen, "sollte die Arbeitsfähigkeit – nach Durchführung des Entzugs – doch noch eingeschränkt sein". Zur Begründung führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass zwar eine krankheitswertige psychiatrische Problematik bestehe.