Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. August 2012 unumstritten (vgl. Verfügung vom 18. August 2021; VB 386 S. 4). Da der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommene Wiedererwägung bzw. Revision der (ersten) Rentenverfügung vom 25. Juni 2010 beanstandet, um – nach erfolgter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 18. und 31. August 2021 und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin – eine Rente bereits ab dem 1. Februar 2009 statt erst ab dem 1. August 2012 zu erwirken, ist der Rentenanspruch ab dem 1. August 2012 indessen auch gerichtlich zu überprüfen (BGE 125 V 413 E. 3b