"Der Sachverhalt für Wiedererwägung [sei] nicht gegeben, da die Verfügung vom 25.06.2010 nicht als unrichtig bezeichnet werden [könne]" (vgl. VB 386 S. 5). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin lassen somit darauf schliessen, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dieses jedoch nach erfolgter Prüfung der materiellen Wiedererwägungsgründe (Verneinung einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 25. Juni 2010) im Ergebnis abgewiesen hat. Es liegt mithin in dieser Hinsicht ein (taugliches) Anfechtungsobjekt vor. -5-