Die Beschwerdegegnerin hielt alsdann in ihrer Verfügung vom 18. August 2021 fest, dass sie mit ihrer (Renten-)Verfügung vom 25. Juni 2010 nicht auf das (erstmalige) Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei, da damals dessen fortgesetzter Drogenkonsum eine genaue Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zugelassen habe. "Der Sachverhalt für Wiedererwägung [sei] nicht gegeben, da die Verfügung vom 25.06.2010 nicht als unrichtig bezeichnet werden [könne]" (vgl. VB 386 S. 5).