Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Einwandschreiben vom 24. Februar 2021, die Verfügung vom 25. Juni 2010 in Wiedererwägung, eventualiter in Revision zu ziehen und ihm gestützt auf seine (erstmalige) Anmeldung vom 7. August 2008 bereits mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente zu gewähren (vgl. VB 366 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt alsdann in ihrer Verfügung vom 18. August 2021 fest, dass sie mit ihrer (Renten-)Verfügung vom 25. Juni 2010 nicht auf das (erstmalige) Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei, da damals dessen fortgesetzter Drogenkonsum eine genaue Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zugelassen habe.